Rechtsprechung
   LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,64068
LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18 (https://dejure.org/2018,64068)
LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2018 - 81 O 33/18 (https://dejure.org/2018,64068)
LG Köln, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 81 O 33/18 (https://dejure.org/2018,64068)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,64068) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch wegen einer Beförderungsleistung aufgrund der Annahme einer Taxisuchanfrage über die Smartphone-Applikation außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • taxi-times.com (Kurzinformation)

    Mytaxi: Vermittlung an Taxis außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist Beihilfe zum Rechtsverstoß

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Zum Anstiftervorsatz gehört desweiteren neben der Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 15 m.w.N. (juris) - Kommunalversicherer).

    Ausreichend ist bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der ebenfalls das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat umfasst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15 m.w.N.; BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 15 m.w.N. (juris) - Kommunalversicherer; vgl. BGH, 11.3.2009, Az.: I ZR 114/06, Rn. 14 (juris) - Halzband).

    Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Verstoß des Täters für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15; vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 45 m.w.N. (juris) - Kommunalversicherer).

    Für eine billigende Inkaufnahme reicht es bereits aus, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund der Möglichkeit, neue Taxiaufträge zu vermitteln, mit einem Verstoß seitens der Taxifahrer abfand, selbst wenn dieser Verstoß ihr im Ergebnis unerwünscht war (vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 45 m.w.N. (juris) - Kommunalversicherer).

    Durch den seitens der Antragsgegnerin behaupteten fehlenden Abgleich der Information über den Betriebssitz mit der Information des Standorts des Taxifahrers entzog sie sich jedenfalls bewusst der positiven Kenntnisnahme der Unlauterkeit des ihrerseits veranlassten Verhaltens (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15; vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 45 (juris) - Kommunalversicherer).

  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 191/11

    Taxibestellung

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. enthält § 47 Abs. 2 PBefG ebenso wie § 13 PBefG eine Marktverhaltensregelung (vgl. BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 16 m.w.N. (juris)).

    Mit § 47 Abs. 2 PBefG soll eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses des § 13 Abs. 1, 4 PBefG, der die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher schützt, verhindert werden (vgl. BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 15 f. m.w.N. (juris)).

    Die Ausnahme des § 47 Abs. 1 S. 2 PBefG greift schon nicht, da das auswärtige Taxi nicht in der Gemeinde seines Betriebssitzes bestellt wurde (vgl. hierzu BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 24 (juris)).

    Auch wenn es dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG entspricht, ein funktionsfähiges, örtliches Taxigewerbe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 15) und die Übermittlung von innerhalb Kölns über die Applikation "Q" ausgebrachte Suchanfragen an auswärtig konzessionierte Taxis bei Annahme der Taxifahrt durch einen solchen Fahrer dem Zweck der Vorschrift zuwiderläuft, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass auch die Antragsgegnerin Normadressatin ist.

  • OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 6 U 29/16

    Wettbewerbsverstoß: Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Taxivermittler

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Zum einen betreibt sie den Verkehr nicht im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung, sodass sie keine Unternehmerin i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist, da sie lediglich eine Vermittlung von Beförderungsleistungen vornimmt (vgl. OLG Frankfurt, 2.2.2017, Az.: 6 U 29/16, Rn. 33 (juris) - so wohl auch BGH, Urteil vom 19.3.2018 - I ZR 34/17 -: laut Pressemitteilung, liegt noch nicht mit Entscheidungsgründen vor) und die Abrechnung einer Taxifahrt ausschließlich zwischen dem Taxifahrer bzw. -unternehmen und dem Fahrgast erfolgt (vgl. "Allgemeine Geschäftsbedingungen Taxiunternehmer" Ziff. I.5 (Anl. AS 2)).

    Für das Vorliegen einer Teilnahmehandlung wird nicht vorausgesetzt, dass sie Normadressatin des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG ist (vgl. OLG Frankfurt, 2.2.2017, Az.: 6 U 29/16, Rn. 42 m.w.N. (juris)).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Ausreichend ist bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der ebenfalls das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat umfasst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15 m.w.N.; BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 15 m.w.N. (juris) - Kommunalversicherer; vgl. BGH, 11.3.2009, Az.: I ZR 114/06, Rn. 14 (juris) - Halzband).
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 Ss OWi 60/17

    Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Bereithalten ist jedes Verhalten, dass die Bereitschaft zur Aufnahme von Fahrgästen erkennen lässt (OLG Celle, 31.3.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 60/17; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 47, Rn 14 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 15.09.2015 - 312 O 225/15

    Wettbewerbsrecht: Bindung eines Online-Portals zur Vermittlung von Taxifahrten an

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Die lediglich vermittelnde Tätigkeit der Antragsgegnerin in Gestalt des Betreibens einer Plattform ist auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehr i.S.d. PBefG ausgelegt, sodass es an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung der Antragsgegnerin an die Vorschrift des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG fehlt (s. vertiefend zu § 39 Abs. 3 PBefG LG Hamburg, 15.9.2015, Az.: 312 O 225/15 m.w.N. Die Taxifahrer haben es letztlich selbst in der Hand, die Taxisuchanfragen anzunehmen.
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Da § 4 Nr. 11 UWG a.F. nunmehr inhaltsgleich im Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG enthalten ist und letzterer um die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 und 2 S. 1 UWG a.F. ergänzt worden ist, hat sich der Rechtsbruchtatbestand im Grundsatz nicht verändert (vgl. BGH, 14.1.2016, Az.: I ZR 61/14, Rn. 11 (juris)).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Ob sich jemand als Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich im Grundsatz nach strafrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, 5.2.2015, Az.: I ZR 240/12, Rn. 35 m.w.N. (juris)).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    Auszug aus LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18
    Zum einen betreibt sie den Verkehr nicht im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung, sodass sie keine Unternehmerin i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist, da sie lediglich eine Vermittlung von Beförderungsleistungen vornimmt (vgl. OLG Frankfurt, 2.2.2017, Az.: 6 U 29/16, Rn. 33 (juris) - so wohl auch BGH, Urteil vom 19.3.2018 - I ZR 34/17 -: laut Pressemitteilung, liegt noch nicht mit Entscheidungsgründen vor) und die Abrechnung einer Taxifahrt ausschließlich zwischen dem Taxifahrer bzw. -unternehmen und dem Fahrgast erfolgt (vgl. "Allgemeine Geschäftsbedingungen Taxiunternehmer" Ziff. I.5 (Anl. AS 2)).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2020 - 6 U 64/19

    Unlautere Bereitstellung der App "mytaxi" für die Beförderung von Kunden in Taxis

    Die von der Beklagten vermittelten Fahrten werden von unabhängigen Taxiunternehmen in eigener Verantwortung durchgeführt (BGH GRUR 2018, 946, Rn 18 - Bonusaktion für Taxi App; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2017 - 6 U 29/16 , Rn 33 - juris; LG Köln, Urteil vom 12.7.2017, 81 O 33/18 - juris).

    Es kommt hinzu, dass der Beklagten unstreitig vor der Abmahnung des streitgegenständlichen Verstoßes in anderen Städten bereits Verstöße angeschlossener Unternehmen gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bekannt geworden sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.7.2017 - 81 O 33/18, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht